Die Vorschriftenwelt zu Corona ist recht umfangreich. Um sich nicht durch die Vorschriften im Einzelnen wühlen zu müssen, gibt es die im Folgenden zusammengestellten 90 Fragen und Antworten. Man kann runterscrollen oder auch nach Stichworten suchen, wie es dort beschrieben ist.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales,
Gesundheit und Gleichstellung
Alltag in Zeiten des Coronavirus – Antworten auf häufig gestellte Fragen
zuletzt aktualisiert am 06.05.2020
Die nachstehenden Fragen und Antworten sind chronologisch aufgebaut, das heißt: Die neuesten Antworten stehen oben.
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Das Verordnungsgeschehen in Niedersachsen ist sehr dynamisch und deshalb vielleicht etwas unübersichtlich. Um welche Änderungen geht es aktuell?
Mit der am 6. Mai 2020 vorgestellten Änderungsverordnung werden die in der vergangenen Woche zwischen den Ländern und dem Bund geeinten Schritte und die darüber hinaus im Landeskabinett entschiedenen Lockerungen umgesetzt. Dazu gehören beispielsweise die private Betreuung von Kindern, die Öffnung von Spielplätzen, die Ausübung religiöser Handlungen in Kirchen, Synagogen und Moscheen, aber auch die Öffnung erster kultureller Angebote wie Museen, Ausstellungen, Galerien und Gedenkstätten. Geregelt wird auch die Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten sowie die Öffnung von Outdoor Sportanlagen. Von nun an können sich auch Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper zu touristischen Zwecken wieder in ihren Wochenend- oder Feriendomizilen aufhalten. Die aus einer weiteren Videoschalte am 6. Mai 2020 zwischen den Länderchefs und der Kanzlerin stammenden Änderungen sowie die ggfs. darüber hinaus für Niedersachsen geplanten Neuregelungen (siehe Stufenplan) sollen dann am Freitag, 8. Mai 2020, unterschrieben, gedruckt und verkündet werden. Sie gelten ab Montag, 11. Mai 2020.
Warum gibt es in Niedersachsen eine „Maskenpflicht“?
Es gibt keine Maskenpflicht, wohl aber die Pflicht, in bestimmten Situationen
eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die wenigsten Menschen haben Freude bei
dem Gedanken, einen Teil des eigenen Gesichts verdecken zu müssen. Es gibt
allerdings Situationen, in denen – gerade unter den Bedingungen zunehmender
Lockerungen – wieder mehr Menschen zusammenkommen werden und der notwendige
Abstand nicht immer eingehalten werden kann. Dies gilt insbesondere in Bussen,
Bahnen und Zügen, aber auch im Einzelhandel, aber auch beim Besuch von Museen,
ausgenommen Freilichtmuseen, sowie in Ausstellungen, Galerien und Gedenkstätten
Mund und Nase in solchen Situationen mit einfachen Mitteln abzudecken, schützt
Dritte vor unseren Viren und ist deswegen sinnvoll. Entscheidend sind und
bleiben dennoch: Abstand halten und eine strikte persönliche Hygiene!»Hier finden Sie viele weitere
Antworten zu Fragen zur Mund-Nasen-Bedeckung.
Wird das Kontaktverbot in Niedersachsen gelockert oder
aufgehoben?
Nein. Nach wie vor gilt, dass die physischen Kontakte zu
anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören,
auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind. Auf diese Weise konnte die
Zahl der Neuinfektionen in einer gemeinsamen Anstrengung der ganzen
Gesellschaft in den letzten Wochen stark reduziert werden. Die Einhaltung
dieses Grundsatzes hat die bisher erfolgten und vorsichtig in Aussicht gestellten
Lockerungen überhaupt erst möglich gemacht. Das Infektionsgeschehen erfordert
auch in den nächsten Wochen noch große Wachsamkeit, Disziplin und Solidarität
der Menschen in Niedersachsen. Auch über den kommenden Montag hinaus bleiben
beispielsweise das grundsätzliche Verbot von öffentlichen Veranstaltungen und
die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf Angehörige desselben
Hausstandes oder eine weitere Person sowie die strengen Quarantäneregeln für
Einreisende aus dem Ausland bestehen.
Die Kirchen, Synagogen und Moscheen sind wieder geöffnet worden – was ist beim Besuch eines Gotteshauses zu beachten?
Ministerpräsident Stephan Weil hat mit Vertreterinnen und Vertretern der großen Religionsgemeinschaften in Niedersachsen eine Vereinbarung getroffen, nach der religiöse Feiern in Kirchen, Synagogen und Moscheen unter bestimmten Bedingungen wieder möglich sind. Dies ist jetzt mit der ab dem 6. Mai 2020 geltenden neuen Rechtsverordnung umgesetzt worden. Die Religionsgemeinschaften haben sich selbst zu umfangreichen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen verpflichtet, die dann auch in dem einschlägigen § 2 c der Rechtsverordnung Eingang gefunden haben. So muss sichergestellt werden, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, einhält. Die Nutzung von Gegenständen durch mehrere Personen, insbesondere die Nutzung von Gesangbüchern, Weihwasserbecken, Sammelkörben und Messkelchen, ist nicht möglich. Außerdem sind Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern. Für religiöse, die ausschließlich von Personen in geschlossenen Fahrzeugen besucht werden (vgl. Auto-Gottesdienst), gilt, dass das Fahrzeug während der Veranstaltung nicht verlassen werden darf.
Am 23.04.2020 hat der Fastenmonat Ramadan für uns begonnen –
was haben wir dabei zu beachten?
Die wichtigen und geschätzten Traditionen in Zeiten von Ramadan werden unter
den Aspekten des Infektionsschutzes aktuell leider nur eingeschränkt gelebt
werden können. In diesem Jahr kann nicht wie gewohnt in den Moscheen gebetet
werden und auch das abendliche gemeinsame Fastenbrechen muss sich möglichst auf
die Familie beschränken, da nach wie vor das Gebot der Kontaktminimierung gilt.
Das bedeutet, dass die physischen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu
den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges
Minimum reduziert werden müssen. Das Infektionsgeschehen erfordert für uns alle
auch in den nächsten Wochen weiterhin große Wachsamkeit, Disziplin und
Solidarität der Menschen in Niedersachsen. Dies bedeutet, dass auch während des
Ramadans in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück der Kreis der
sich dort treffenden Menschen möglichst klein und idealerweise möglichst
gleichbleibend sein soll.
Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren, sind jedoch unter Auflagen wieder möglich. Informieren Sie sich am besten direkt bei Ihrer Religionsgemeinschaft vor Ort, welche Aktivitäten wieder ermöglicht werden.»Hier finden Sie die Antwort auf die Frage, was im Fastenmonat Ramadan zu beachten ist – auf Türkisch, Arabisch und Farsi.
Welche Regelungen gelten denn für den Besuch zoologischer Gärten, Tierparks, Freilichtmuseen, botanischer Gärten und ähnlicher Einrichtungen mit weitläufigen Anlagen im Freien?
Der Besuch solcher Einrichtungen ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung zu jeder Zeit einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält. Die Betreiber sind verpflichtet, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen sowie Hygienemaßnahmen zu treffen. Dabei geht es wie immer darum, die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus zu vermindern.
Welche Regeln gelten für einen Friseurbesuch?
Friseure dürfen seit Montag, 4. Mai 2020, wieder
öffnen. Um diese Öffnung unter den Aspekten des Infektionsschutzes
bestmöglich zu unterstützen, beachten Sie dabei bitte, dass die Friseurinnen
und Friseure verpflichtet sind, Ihren Namen und Ihre
Kontaktdaten mit Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Salons zu
dokumentieren. Diese Dokumentation muss für drei Wochen dort aufbewahrt werden,
damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Dies ist aus
unserer Sicht ein guter Kompromiss aus den Aspekten des Infektionsschutzes und
den nachvollziehbaren Wünschen der Bürgerinnen und Bürger und der Branche.
Und wenn ich meinen Namen nicht angeben oder meine Daten nicht hinterlassen
will?
Dann werden Sie auf diese Dienstleistungen verzichten müssen. Sie können nur
die Haare geschnitten bekommen, wenn Sie mit der Dokumentation einverstanden
sind. Haben Sie bitte Verständnis, wenn die Friseurinnen und Friseure hierauf
bestehen. Wir wollen die bisherigen Fortschritte nicht aufs Spiel setzen und
insofern sind die jetzigen Lockerungen mit Maßnahmen zum Infektionsschutz zu
flankieren.
Was muss ich als Friseurin bzw. Friseur bei der
Dokumentation der Kundendaten beachten?
Die Dokumentation der Kundendaten muss datenschutzkonform erfolgen, d. h. die
Daten müssen technisch und organisatorisch vor
unberechtigtem Einblick und Zugriff geschützt werden.
Insbesondere dürfen Kundinnen und Kunden nicht die Daten anderer Personen
einsehen können. Eine offen zugängliche Liste, in die sich nacheinander die
Kundinnen und Kunden selbst eintragen, wäre also nicht zulässig.
Außerdem dürfen die Daten nur für die vorgesehenen Zwecke des
Infektionsschutzes verwendet werden. Daher dürfen diese Daten z. B. nicht zum
Aufbau bzw. Vervollständigung einer Kundendatei oder zu Werbezwecken genutzt
werden!
Da die Daten für die Zwecke des Infektionsschutzes nur drei Wochen aufbewahrt werden dürfen, sind diese nach drei Wochen auch unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
>> Hier finden Sie einen Mustervordruck für die Dokumentation.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege hat sich in Absprache mit dem Zentralverband des Friseurhandwerks auf arbeitsschutzrechtliche Vorgaben geeinigt. Diese Vorgaben sind für die Friseurbetriebe arbeitsschutzrechtlich verpflichtend und werden durch die Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert.
>> Auf der Internetseite der BGW sind dies Arbeitsschutzstandards abrufbar.
Gibt es eine Beschränkung der Dienstleistungen im
Friseursalon, weil dort teilweise auch kosmetische Dienstleistungen erbracht
werden (z.B. Augenbrauen-, Wimpernfärben)?
Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und
Bartpflege sind derzeit noch unzulässig. Dies ergibt sich jedoch nicht aus der
Rechtsverordnung, sondern aus den vorgenannten arbeitsschutzrechtlichen
Vorgaben der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege
(BGW).
Fallen sogenannte Barber-Shops (also spezialisiert auf
Bartpflege) unter die Friseur-Öffnung?
Sofern ein Barber-Shop als Friseurhandwerk in der
Handwerksrolle eingetragen ist, dürfen dort zumindest weiterhin Haare
geschnitten werden. Gesichtsnahe Dienstleistungen wie das Rasieren und die
Bartpflege sind nach den vorgenannten arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben der BGW
derzeit nicht erlaubt.
Muss ich als Kundin bzw. als Kunde eine Mund-Nasen-Bedeckung im Friseursalon
tragen?
Auch Kundinnen und Kunden müssen während des Friseurbesuchs eine
Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Auf diese arbeitsschutzrechtliche Vorgabe hat sich
die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege in
Absprache mit dem Zentralverband des Friseurhandwerks geeinigt. Diese Vorgaben
sind für die Friseurbetriebe verpflichtend und werden durch die
Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert.
Mir ist es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen – darf ich nun nicht zum Friseur?
Doch, Sie dürfen. Die Berufsgenossenschaft empfiehlt in diesen Fällen, dass der
Friseur oder die Friseurin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt, der den
Standard N95 erfüllt (anpassbar an die Gesichtsform) oder bei entsprechender
Verfügbarkeit auch das Tragen einer FFP2-Maske (ohne Auslassventil), da die
einen etwas höheren Schutz bedeuten würde.
Wichtig ist allerdings, dass Sie nur dann zu einem Friseur oder einer Friseurin
gehen, wenn Sie keine Krankheitssymptome haben, die auf Covid-19 hindeuten
(Fieber, trockenen Husten etc.).
Dürfen mobile Friseurinnen und Friseure auch tätig werden?
Die Tätigkeit von mobilen Friseuren ist zulässig. Zu beachten ist dabei, dass
in Alten- und Pflegeheimen, sowie in Krankenhäusern bislang das Besuchsverbot
auch für mobile Friseure weiterhin gilt.
In den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben der Berufsgenossenschaft ist
festgelegt, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei Hausbesuchen
oder mobilen Friseurleistungen für Mitarbeitende und Kundschaft gelten, wie die
entsprechenden Vorgaben für die Salons. Ob deren Einhaltung im privaten Umfeld
des Kunden oder der Kundin möglich ist, ist vor dem Hausbesuch zu prüfen und
sicherzustellen.
Dürfen Kosmetiksalons und Medizinische Fußpflege wieder
öffnen?
Nach bisherigen Planungen und bei einem auch weiterhin moderaten Infektionsgeschehen
sollen diese Berufsgruppen ab dem 11.05.2020 wieder tätig werden dürfen. Es ist
davon auszugehen, dass ähnliche Auflagen gelten werden, wie bei den
Friseursalons.
Welche Regeln gelten für den Einzelhandel?
Bislang sind alle Geschäfte des Einzelhandels wieder
geöffnet, die kleiner als 800 qm sind. Größere Geschäfte können öffnen, müssen
aber ihre Verkaufsfläche auf 800 qm reduzieren. Diese Begrenzung auf 800 qm
soll nach bisherigen Planungen bei einem weiterhin nur geringen Infektionsgeschehen
ab dem 11. Mai 2020 entfallen. Die Menschen haben sich bislang im Einzelhandel
zu einem großen Teil sehr umsichtig und vorsichtig verhalten. § 8 der
Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus macht jedoch auch
zukünftig strenge Vorgaben für den Einzelhandel: So muss ein Mindestabstand von
1,5 Metern zwischen den Kunden sichergestellt werden, je 10 qm Verkaufsfläche
darf nur eine Person anwesend sein. Der Zutritt zu Verkaufsflächen muss
gesteuert werden, Warteschlangen müssen vermieden und Hygienemaßnahmen
eingehalten werden, dazu gehört nach § 9 auch eine Pflicht, eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In Einkaufscentern und Passagen müssen auch die
Zugänge an den Haupteingängen gesteuert werden, Ansammlungen auf den
Verkehrsflächen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten
wird, sind zu verhindern, Speisen und Getränke dürfen nicht angeboten werden.
Welche Regeln gelten auf dem Wochenmarkt?
Auch auf dem Wochenmarkt gilt eine Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Außerdem müssen die Abstandsregelungen eingehalten werden.
Wie ist das mit Selbst-Erntefeldern in dieser Zeit?
Das Betreten der Felder, zum Beispiel Erdbeerfelder zum Selbstpflücken, ist
unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregelungen erlaubt. Wie auch beim
Einkaufen im Supermarkt sollten aber möglichst nur Einzelpersonen (nicht ganze
Familien) auf die Felder gehen.
Bei uns gibt es einen gewerblichen Angelteich. Darf ich da
wieder angeln?
Ja. Das Angeln in gewerblich betriebenen Angelteichen ist seit
dem 6. Mai 2020 wieder erlaubt. Die vorgeschriebenen Abstandsregeln müssen
eingehalten werden.
Kann ich mir ein neues Auto kaufen?
Der Handel von Kraftfahrzeugen ist nach § 3 Nr. 7 Buchst. s der
„Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem
Corona-Virus“ vom 17. April 2020 explizit gestattet.
Nach § 8 Abs. 1 der o.a. Verordnung gilt für alle Betreiberinnen und Betreiber
von Verkaufsstellen und Ladengeschäften (und hierzu zählen auch Autohäuser),
dass diese einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden
sicherzustellen haben. Zudem ist sicherzustellen, dass sich nur so viele
Kundinnen und Kunden in den Verkaufsräumen befinden, dass durchschnittlich 10
Quadratmeter Verkaufsfläche je anwesender Person gewährleistet sind. Die Betreiberinnen
und Betreiber haben zudem Vorkehrungen zu treffen, die den Zutritt zu den
Verkaufsflächen steuern, Warteschlangen vermeiden und Anforderungen der Hygiene
gewährleisten.
Wenn ich mir ein Auto kaufen möchte, was ist hinsichtlich der Probefahrt zu
beachten?
Probefahrten sind unter Einhaltung von Hygieneregeln zulässig. Am besten ist
es, wenn die Probefahrt kontaktlos vorbereitet wird und der Kunde die Fahrt
dann alleine absolviert ohne einen Mitarbeiter des Autohauses im Fahrzeug.
Darf ich auf die niedersächsischen Inseln fahren?
Das wichtigste vorweg: touristische Aufenthalte auf den
Inseln sollen nach und nach wieder möglich sein. Die in § 7a der Verordnung
aufgelisteten Sonderregelungen für die Inseln sind schon jetzt weiter gelockert
worden. Sie dürfen schon bislang auf die Insel befördert werden, wenn Sie Ihre
Lebenspartnerin, Ihren Lebenspartner, Ihre Eltern oder Kinder mit erstem
Wohnsitz auf der Insel besuchen möchten. Das gleiche gilt für Menschen, die
dauerhaft auf der Insel arbeiten, Journalisten, Ärztinnen und Ärzte sowie
Pflegende, zukünftig aber auch Zahnmediziner und Tierärztinnen und -Tierärzte.
Ab dem 6. Mai 2020 nimmt die Fähre Sie auch mit, wenn Sie dort eine
Zweitwohnung besitzen oder ein Dauermietverhältnis auf einem Campingplatz
nachweisen können. Allen Tagestouristen ist das Betreten der Insel gestattet,
wenn die jeweilige Kommune es erlaubt. (Hier finden Sie die FAQ für Reisen und Tourismus)
Dürfen Dauercamper wieder auf ihren Platz fahren bzw. ihren dort ggfs. bereits stehenden Wohnwagen wieder nutzen?
Ja. Die Lockerungen beginnen am 6. Mai 2020. Dauercamper und Besitzer einer Zweitwohnung dürfen dann ihren Camper bzw. ihre Wohnung wieder aufsuchen. Weitere Lockerungen im Bereich Tourismus werden nach und nach folgen. (>>Hier finden Sie die FAQ für Reisen und Tourismus)
Kann ich mein eigenes Ferienhaus bzw. meine eigene Ferienwohnung in Niedersachsen nutzen?
Ja. Die Lockerungen beginnen am 06.05.2020. Dauercamper und Besitzer einer Zweitwohnung dürfen dann ihren Camper bzw. ihre Wohnung wieder aufsuchen. Weitere Lockerungen im Bereich Tourismus werden nach und nach folgen. (>>Hier finden Sie die FAQ für Reisen und Tourismus)
Können Personen, die im Sommer einen Urlaub in Niedersachsen gebucht haben, darauf hoffen, dort auch tatsächlich hinfahren zu können?
Ja. Die bislang geplanten Lockerungen im Bereich Tourismus sehen bei weiterhin geringen Neuinfektionszahlen weitergehende Öffnungen noch vor dem Pfingstwochenende vor. (>>Hier finden Sie die FAQ für Reisen und Tourismus)
Welcher Teil der Rechtsverordnung gilt denn über den 10. Mai
2020 hinaus und warum ist das so?
In § 1 Abs. 6 ist geregelt, dass bis zum Ablauf des 31.
August 2020 alle Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von
Menschen mit 1.000 und mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden verboten
sind (= Großveranstaltungen). Zu den bis zum 31. August 2020 verbotenen
Großveranstaltungen gehören unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden alle
Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und
Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen. (siehe § 1 Absatz 6 und § 13 der
Verordnung). Diese ausdrückliche und längerfristige Regelung ist in die
Verordnung aufgenommen worden mit dem Ziel der Rechtssicherheit und Planbarkeit
für die Veranstalter solcher Großveranstaltungen. Verboten wird übrigens auch
der Besuch von gegebenenfalls illegal stattfindenden Großveranstaltungen.
Mindestens bis zum 10. Mai 2020 sind allerdings auch alle anderen öffentlichen
Veranstaltungen – unabhängig von ihrer Größe – verboten!
Was sind bis Ende August verbotene Großveranstaltungen? Und
was gilt für kleinere Veranstaltungen?
Alle öffentlichen Veranstaltungen (kleine wie große) sind
derzeit noch verboten. Ausgenommen sind Sitzungen der kommunalen Vertretungen
und Gremien sowie des Landtages und seiner Ausschüsse und Gremien (siehe dazu
§1 Absatz 5 Ziffer 4). Veranstaltungen und Zusammenkünfte sind unter
Infektionsschutzaspekten besonders gefährlich. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass dieses Verbot öffentlicher Veranstaltungen auch über den 10. Mai 2020
hinaus gelten wird. Großveranstaltungen sind in jedem Fall bis zum 31. August
2020 verboten. Unter den Begriff Großveranstaltungen fallen alle Veranstaltungen,
Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1.000 und mehr
Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden (§ 1 Absatz 6).
Bedeutet das, dass auch Profifußballspiele nicht vor Publikum stattfinden dürfen?
Ja.
Was ist mit politischen Demonstrationen?
Demonstrationen und Versammlungen unter freiem Himmel können
von den örtlichen Behörden unter Auflagen zugelassen werden. Das wird in der
Verordnung durch einen neuen Absatz 4 in § 2 geregelt. Die Veranstalterin oder
der Veranstalter müssen aber den Schutz vor Infektionen durch geeignete
Maßnahmen sicherstellen und es müssen die Abstands- und Hygieneregeln
eingehalten werden.
Ich habe gehört, dass Autokinos und ähnliches wieder zulässig sind, stimmt das?
Ja, der Betrieb und die Nutzung von Einrichtungen sowie die Durchführung und der Besuch von Autokinos und Autokonzerten sind seit dem 6. Mai 2020 wieder zulässig. § 1 Absatz 7 sieht aber vor, dass Nutzerinnen, Nutzer, Besucherinnen und Besucher während der gesamten Zeit in ihren geschlossenen Fahrzeugen verbleiben müssen. In begründeten Einzelfällen darf das Fahrzeug verlassen werden, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern der betreffenden Person zu anderen Personen außerhalb des Fahrzeugs eingehalten wird. Ein solcher begründeter Einzelfall könnte beispielsweise ein nicht aufzuschiebender Besuch einer sanitären Anlage sein. Die Betreiber bzw. Veranstalter müssen Maßnahmen zur Steuerung der Zu- und Abfahrt sowie Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern.
Dürfen Gaststätten und Restaurants wieder öffnen?
Gaststätten und Restaurants dürfen aller Voraussicht nach
bei weiterem moderaten Infektionsgeschehen ab dem 11.05.2020 auch wieder eine
Bewirtung vor Ort anbieten. Die Details zu dieser Öffnung sollen am Freitag, 8.
Mai 2020 mit der nächsten Änderung der Rechtsverordnung vorgestellt werden.
Erste Fragen und Antworten finden Sie auf den Internetseiten des
Wirtschaftsministeriums. Bislang dürfen Gaststätten, Restaurants und Cafés
Speisen und Getränke nur außer Haus verkaufen. Natürlich können sie ihre Gäste
auch mit Speisen und Getränken beliefern. Die Details finden sich in § 6 der
Verordnung. Wichtig ist, dass bei einem ‚Außer-Hausverkauf‘ ein Mindestabstand
von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sichergestellt werden muss.
Der Verzehr von Speisen und Getränken bleibt zunächst noch mindestens bis
Montag, 11. Mai 2020, innerhalb eines Umkreises von 50 m zu den Restaurationsbetrieben
untersagt. Aufgehoben ist jedoch die Soll-Vorschrift der bargeldlosen
Bezahlung.
Gilt dieser Abstand von 50 m auch für ein in einer Eisdiele erworbenes Leckeis?
Bei der Anwendung der Verordnung darf insofern pragmatisch vorgegangen werden, als durch erstes rasches Lecken an einer Eiskugel während des zügigen Sichentfernens von der Eisdiele ein Heruntertropfen des Eises auf Kleidung oder Fußboden verhindert werden darf. Für den Verzehr des Resteises gilt jedoch der Abstand von 50 Metern. 😉
Wann beginnt der Schulunterricht wieder?
Das Land Niedersachsen hat seine Schulen seit dem 27. April
2020 zunächst für Abschlussklassen wieder geöffnet, um den Schülerinnen und
Schülern ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben. Das bedeutet, dass die
Abitur- wie auch alle anderen Abschlussprüfungen nach jetzigem Stand unter
Einhaltung der Hygienevorgaben des Robert-Koch-Instituts stattfinden. Um all
dies zu ermöglichen, wurde ein neuer § 1a Absatz 1 in die Verordnung eingefügt.
Seit dem 4. Mai 2020 kehren nach und nach weitere Jahrgänge in den
Präsenzunterricht zurück. Für alle Schülerinnen und Schüler, die noch nicht
wieder in die Schulen zurückkehren, sind die ab dem 22. April 2020 gegebenen
Hausaufgaben verpflichtend. Für Fragen und Antworten zum Schulunterricht gehen
Sie zu den FAQ des Kultusministeriums. (Link)
Gibt es denn für andere Kinder auch weiterhin eine Notbetreuung an Schulen?
Ja, eine Notbetreuung in kleinen Gruppen gibt es auch weiterhin an Schulen und zwar für die Schuljahrgänge 1 bis 8 in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und teilweise darüber hinaus an Ganztagsschulen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen, aber die Betreuungskapazitäten werden ausgeweitet. In Zukunft gilt – so § 1a Absatz 2 der neuen Verordnung – dass Kinder in die Notbetreuung aufzunehmen sind, wenn mindestens eine oder ein Erziehungsberechtigte/r in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist und die Betreuung der Kinder nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Weiterhin möglich ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen, wie beispielsweise drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall. Es soll auch sichergestellt werden, dass Kinder aus schwierigen sozialen Verhältnissen die Notbetreuung nutzen können.
Was ist mit der Notbetreuung in Krippen, Kitas und Horten?
Auch in Kitas, Krippen und Horten gibt es weiterhin eine Notbetreuung und auch hier werden die Betreuungskapazitäten ausgeweitet auf Familien, in denen ein Elternteil in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist, oder wenn es sich um einen besonderen Härtefall handelt. die >> FAQ des Kultusministeriums.
Ich bin bei der Freiwilligen Feuerwehr regelmäßig im Einsatz – kann ich die Notbetreuung in Anspruch nehmen?
Kinder von ehrenamtlich Tätigen können generell dann zugelassen werden, sofern eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Dass die Berufsfeuerwehr ein solcher Berufszweig ist, steht außer Frage. Für die Freiwillige Feuerwehr hält das Kultusministerium im Einzelfall eine Zulassung ebenfalls für angezeigt – allerdings leider nur während der Zeit dieser ehrenamtlichen Tätigkeit, nicht während der übrigen Zeit, in der die Person einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Weitere Lockerungen wurden in Aussicht gestellt, bitte lesen Sie dazu die Antworten auf weitere Fragen rund um die Thema Notbetreuung des Kultusministeriums.
Ist die Betreuung von kleinen Kindern in einem
Privathaushalt jetzt wieder zulässig?
Nach §1 der Rechtsverordnung gilt der Grundsatz, dass jede
Person physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des
eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren muss.
Davon macht der neue Abs. 2 eine wichtige Ausnahme: Die private Betreuung von
höchstens fünf Kindern, die nicht zum Hausstand der betreuenden Person gehören,
ist wieder zulässig. Diese Kinder dürfen jedoch insgesamt aus höchstens drei
unterschiedlichen Familien stammen. Die eigenen Kinder der betreuenden Person
müssen auf diese Höchstzahl von fünf Kindern angerechnet werden. Wenn ein Kind
während des Betreuungszeitraums ausscheidet, kann es nicht durch ein anderes
Kind ersetzt werden.
Gibt es irgendwelche Zeitvorgaben für die private Betreuung
von Kindern?
Ja, die Betreuung im privaten Bereich von bis zu fünf
Kindern muss auf einzelne Tagesabschnitte beschränkt werden, sie darf also
nicht den ganzen Tag andauern. Und der Betreuungszeitraum darf insgesamt nicht
länger als drei Monate betragen.
Was muss man sonst noch beachten bei der privaten Betreuung
von Kindern?
Die betreuende Person muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr einer
Corona-Infektion möglichst klein zu halten. Dabei muss insbesondere auf eine
gute Hygiene und wenn irgend möglich auch auf Abstände geachtet werden. Es ist
jedoch klar, dass im privaten Bereich Kinder nicht ununterbrochen 1,5 Meter
Abstand einhalten werden. Umso wichtiger ist, dass sich die kleine Kindergruppe
so viel wie möglich draußen aufhält oder die Räume, in denen sie spielt,
zumindest gut belüftet sind. Man sollte die Kinder auch immer wieder daran
erinnern, dass sie in die Armbeuge husten oder niesen und sich möglichst oft
und gut die Hände waschen.
Sollten die privat betreuten Kinder und die Betreuungspersonen Alltagsmasken tragen
Auf Mund-Nasen-Bedeckungen sollte man insbesondere bei kleinen Kindern verzichten. Kleine Kinder können die Atmung unter der Maske meist noch nicht korrekt durchführen. Es ist auch nicht sehr wahrscheinlich, dass diese ununterbrochen richtig getragen werden und sie bergen durchaus auch Erstickungs- und Verletzungsgefahren beim Spielen.
Ich habe gehört, dass es auch Dokumentationspflichten gibt?
Ja, während des gesamten Betreuungszeitraums muss die
betreuende Person die Namen, Vornamen und die Anschrift aller bei ihr betreuten
Kinder in geeigneter Weise dokumentieren. Gut wäre es, wenn sie sich auch die
Telefonnummern aufschreiben. Nur so können etwaige Infektionsketten
nachverfolgt werden, falls bei einem Kind oder einem Elternteil das Coronavirus
nachgewiesen wird. Diese Dokumentation muss dem Gesundheitsamt vorgelegt
werden, da die dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sie für die
Nachverfolgung von Infektionsketten benötigen. Ansonsten sind all diese
Informationen nach einer angemessenen Zeit von etwas über drei Wochen nach
Beendigung der Betreuungssituation zu löschen.
Was passiert, wenn sich ein Kind oder sogar mehrere Kinder
infizieren? Muss die betreuende Person dann haften?
Nein, eine besondere Haftung besteht nicht. Allen Eltern,
die ihr Kind in eine solche private Betreuungsgruppe geben, muss aber bewusst
sein, dass damit auch ein gewisses Infektionsrisiko verbunden ist.
Spielplätze werden wieder geöffnet, ist das nicht gefährlich?
In der Tat haben sich alle Länder gemeinsam dazu entschieden, die Spielplätze – und zwar nur die Außenspielplätze – wieder zu öffnen. An der frischen Luft verbreiten sich Corona-Viren deutlich schlechter als in geschlossenen Räumen. Deshalb ist die Gefahr einer Ansteckung draußen geringer als drinnen. Für Körper und Seele von Kindern ist es ganz wichtig, dass sie endlich auch wieder mit anderen Kindern spielen und sich gemeinsam bewegen dürfen. Dieser Aspekt war ausschlaggebend für die Öffnung der Spielplätze. Besonders im städtischen Raum gibt es nicht viele Orte, an denen Kinder sich ungefährdet draußen bewegen können.
Wie wird denn sichergestellt, dass es auf Spielplätzen nicht
zu Ansteckungen mit dem Corona-Virus kommt?
Das kann nicht sichergestellt werden, alle Beteiligten
können aber versuchen, die Gefahr möglichst klein zu halten. Deshalb regelt die
neue Verordnung in § 2f, dass der Besuch und die Nutzung eines Spielplatzes
durch Kinder bis zwölf Jahren nur unter Aufsicht einer volljährigen Person
zulässig ist. Diese Person soll dann darauf achten, dass die Kinder während des
Spielens auf dem Spielplatz möglichst jederzeit einen Abstand von mindestens
1,50 Metern zu anderen Kindern oder zu anderen Erwachsenen, die nicht zum
eigenen Hausstand gehören, einhalten. Älteren Kindern traut man es zu, selbst
auf den nötigen Abstand zu achten. Und natürlich müssen auch die Erwachsenen,
die am Rande des Spielplatzes stehen und sitzen, untereinander und zu anderen
Kindern diesen Mindestabstand einhalten. Hier ist die Vorbildfunktion absolut
wichtig.
Warum wird nicht auch auf Spielplätzen dokumentiert, wer sich wann dort aufhält?
Anders als bei einer privaten Betreuung von Kindern zu Hause wäre eine solche Dokumentation nicht wirklich durchführbar. Dafür kommen an einem Tag viel zu viele unterschiedliche Kinder auf einen solchen Spielplatz. Es bleibt aber Kommunen unbenommen, zu versuchen, dies durch eine staatliche Aufsicht sicherzustellen. Es wird allerdings nicht für alle durch das Land vorgeschrieben.
Darf ich endlich wieder in den Zoo gehen und was muss ich
dabei beachten?
In der Tat dürfen ab dem morgigen Tag Zoos, Freizeit- und
Tierparks wieder öffnen. Die Betreiber müssen darauf achten, dass sich nicht zu
viele Menschen gleichzeitig in den Zoo oder in den Park bewegen.
Mindestabstände sind immer und überall einzuhalten. Dafür sollte, wenn irgend
möglich, der Einlass reglementiert werden. Idealerweise würden Karten nur im Vorverkauf
verkauft werden. Es muss kritisch geprüft werden, ob zunächst auf besondere
Attraktionen, wie öffentliche Elefanten- oder Raubtierfütterungen verzichtet
wird. Es müssen in hinreichender Zahl sanitäre Anlagen offenstehen und mit
genügend Seife und gegebenenfalls auch Desinfektionsmitteln ausgestattet sein.
Welche kulturellen Einrichtungen sind ab dem 6. Mai 2020
wieder geöffnet?
Geöffnet werden können ab dem 6. Mai 2020 alle Museen und Ausstellungen, egal
ob in geschlossenen Räumen oder draußen. Dazu gehören dann auch Freilichtmuseen
und Gedenkstätten aller Art. Wichtig ist, dass bei dem Besuch von
Ausstellungen, Indoor-Museen und Gedenkstätten zu jedem Zeitpunkt der
Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten wird. Außerdem ist auf absolute
Hygiene zu achten, die Besucherinnen und Besucher werden angehalten, sich die
Hände zu waschen und die Nies- und Hust-Etikette einzuhalten. Die Betreiber der
Einrichtung sind verpflichtet, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur
Vermeidung von Warteschlangen vorzusehen. Es dürfen sich immer nur so viele
Besucherinnen und Besucher in den Räumen der Einrichtung aufhalten, dass
durchschnittlich 10 Quadratmeter Verkehrsfläche je anwesende Person
gewährleistet sind.
Warum bleiben Theater, Opern und Konzerthäuser und auch
Kinos erst noch geschlossen?
Die vollständige Öffnung von Theatern, Opern und Konzerthäusern, aber auch von
Kinos, ist derzeit leider noch nicht möglich. Denn wo sich viele Menschen auf
engem Raum zusammenfinden, ist die Gefahr einer Übertragung von Mensch zu
Mensch nicht zu unterschätzen. Zurzeit plant das Niedersächsische Ministerium
für Wissenschaft und Kultur daher, Theatern zukünftig die Möglichkeit eines
experimentellen Spielbetriebs mit wenigen Schauspielern auf großen Bühnen oder
auch Aufführungen unter freiem Himmel zu ermöglichen. Selbstverständlich unter
strengen Hygieneregeln. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden, wann
weitere Lockerungen möglich sein werden.
Was ist mit Fahrschulunterricht? Ist
der auch wieder erlaubt?
Der praktische Fahrunterricht in einer Fahrschule gehört zu den nach § 7 Absatz
2 der Verordnung untersagten „nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei
denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten
werden kann“.
Zulässig sind jedoch der theoretische Unterricht, die Vorbereitung auf und die Durchführung der theoretischen Prüfung sowie der praktische Unterricht mit voraus- oder hinterherfahrenden motorisierten Zweirädern (also Motorrädern). Dabei muss allerdings sichergestellt werden, dass jede Person beim Betreten und Verlassen des Betriebs oder der Einrichtung sowie beim Aufenthalt dort einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält. Die Fahrschulbetreiber müssen alle zur Reduzierung der Ansteckungsgefahr notwendigen Hygienemaßnahmen treffen. Ach ja, und es muss Möglichkeiten der Desinfektion geben.
Wichtig ist noch, dass Namen, Vornamen und Kontaktdaten aller am Unterricht sowie an der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen teilnehmenden Personen dokumentiert werden. Die Dokumentation ist drei Wochen nach Abschluss des Unterrichts, der Vorbereitung oder der Prüfung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Stimmt es, dass Besuche in Alten- und Pflegeheimen wieder
erlaubt sind?
Leider nein, grundsätzlich bleiben Besuche von Angehörigen
in Alten- und Pflegeheimen untersagt. Sie können zukünftig aber von den
Gesundheitsämtern vor Ort unter Auflagen zugelassen werden. Voraussetzung
hierfür ist, dass die „Leitung der Einrichtung auf der Grundlage eines
Hygienekonzepts nachweist, dass ein geschützter Kontakt zwischen Bewohnerinnen
und Bewohnern sowie Besucherinnen und Besuchern sichergestellt ist.“ Das ergibt
sich aus § 2a der Verordnung.
Darf ich mit dem Bus oder der Bahn fahren?
Ja, allerdings gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung. Damit ist ausdrücklich auch das Tragen eines Schals oder eines Tuchs gemeint, sofern Mund und Nase vollständig bedeckt werden. Auch die Abstandsregelungen müssen beachtet werden, wo immer das möglich ist. Gleichwohl gilt auch hier besondere Achtsamkeit und das Gebot der Kontaktreduzierung und Einhaltung der hygienischen Standards.
Muss ich mich immer in Quarantäne begeben, wenn ich meine
Partnerin/meinen Partner in einem anderen Land, zum Beispiel den Niederlanden,
besucht habe?
Nein. Wer sich nicht länger als 48 Stunden im Ausland
aufgehalten hat und keine Symptome einer Covid-19 Erkrankung aufweist, muss
nicht in Quarantäne. Für Personen, die sich länger als 48 Stunden im Ausland
aufgehalten haben, kann die zuständige Behörde (das Gesundheitsamt) zur
Vermeidung von besonderen Härten eine Befreiung von der Quarantänepflicht
erteilen. Aus Sicht des Landes würde es dabei durchaus eine besondere Härte
darstellen, seine Partnerin/seinen Partner nicht mehr sehen zu dürfen, nur weil
er oder sie in einem anderen Land lebt. Das gleiche gilt auch umgekehrt für Menschen
in Niedersachsen, die Besuch von ihrer Partnerin/ihrem Partner aus einem
anderen Land bekommen. Die Landesregierung geht davon aus, dass in solchen
Fällen Befreiungen erteilt werden.
Wir sind auf der Suche nach einer neuen Wohnung – dürfen
noch Besichtigungen durchgeführt werden?
Ein klares Jein! Mit Blick auf die Kontaktbeschränkungen ist
die Besichtigung einer noch bewohnten Wohnung an sich nicht zulässig.
Wenn ein Wohnungswechsel jedoch unbedingt notwendig ist und nur einer der
bisherigen Bewohner oder ein Makler bei der Besichtigung anwesend ist, nur eine
Person oder ein Paar die Wohnung besichtigt und dabei der notwendige
Mindestabstand eingehalten wird, ist eine Besichtigung zulässig. Leerstehender
Wohnraum darf natürlich besichtigt werden, auch dies aber bitte nur einzeln
oder als Paar und nicht wie oftmals praktiziert in Gruppenbesichtigungen.
Dürfen sich Paare gegenseitig besuchen?
Selbstverständlich dürfen sie das! Ehe- und Lebenspartnern
war und ist es nicht verboten, sich zu besuchen, auch wenn sie keinen
gemeinsamen Haushalt teilen. Dasselbe gilt für alle anderen partnerschaftlichen
Verbindungen, die aus zwei Personen bestehen.
Kann ich Menschen besuchen, die nicht alleine klarkommen?
In jedem Fall gestattet ist die Betreuung älterer oder kranker oder aus sonstigen Gründen hilfsbedürftiger Personen sowie Minderjähriger. Diese Besuche erfolgen oft auch zur Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind. Natürlich gilt es dabei, den Mindestabstand einzuhalten. Idealerweise sollte eine Mund-Nasen-Bedeckung benutzt werden.
Sind sonstige Besuche zulässig?
Direkte Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, sollen auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden, um eine Infektion mit dem Coronavirus zu verhindern. Auch in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück soll der Kreis der sich dort treffenden Menschen möglichst klein und möglichst gleichbleibend sein. Die denkbaren Konstellationen sind dabei sehr unterschiedlich: Manche treffen sich mit ihren bereits ausgezogenen Kindern, andere mit nur einem engen Freund oder einer Freundin, wieder andere mit dem Ehepaar aus der Nachbarschaft. Eine abschließende Aufzählung ist insofern gar nicht möglich. Das Grundprinzip der Kontaktminimierung bleibt gleichwohl: Der Kreis, der sich treffenden Menschen soll möglichst klein und idealerweise gleichbleibend sein.
Sind Feiern erlaubt?
Alle physischen Kontakte sollen wie bisher auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden. Partys jeglicher Art sind daher leider weiterhin untersagt. Ausnahmen gelten für Hochzeiten und Beerdigungen: Sie können im engsten Familien- und Freundeskreis begangen werden. Die Höchstgrenze liegt in beiden Fällen bislang bei zehn teilnehmenden Personen.
Weshalb die Grenze von zehn Personen bei Beerdigungen?
Das Vorgehen der evangelischen Landeskirche hat sich bewährt. Zu Beerdigungen kommen häufig ältere Menschen, die aufgrund ihres Alters besonders schutzbedürftig sind. Aus diesem Grund muss die Anzahl der Teilnehmenden leider streng limitiert werden. Priester und Sargträger zählen nicht zu der Obergrenze von zehn Personen dazu.
Was passiert, wenn ich gegen die Verordnung verstoße?
Verstöße gegen die Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
» zum >> Bußgeldkatalog
Darf ich einen im Sterben liegenden Menschen, dem ich nahestehe, begleiten?
Ja, Abschied nehmen ist wichtig und natürlich zulässig. Die Begleitung Sterbender ist sowohl zuhause als auch in Einrichtungen möglich. In Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern muss sie jedoch im Rahmen und in Absprache mit den dort Verantwortlichen erfolgen.
Dürfen Osteopathinnen und Osteopathen praktizieren?
Für sie gilt dasselbe wie für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten: Diese Dienstleistungen sind ab dem 6. Mai 2020 wieder zulässig. Dabei sind die geltenden Abstands- und Hygieneregelungen einzuhalten.
In der nächsten Woche wird meine Küche geliefert – muss ich den Aufbau jetzt absagen?
Das brauchen Sie nicht. Sofern Ihr Dienstleister den Termin wahrnimmt, können Sie sich auf die neue Küche freuen. Die Lieferung und der Aufbau von Waren sind weiterhin zulässig.
Wir haben noch Farbe im Keller und würden gerne renovieren – wer darf mir helfen?
Natürlich können Sie einen Handwerksbetrieb beauftragen oder auf die fleißigen Hände in Ihrem gemeinsamen Haushalt setzen. Fachkundige Helfer und Helferinnen im Freundeskreis sollten Sie allerdings möglichst vermeiden.
Ich bin Single und in einem Onlineportal aktiv – darf ich mich für Datings treffen?
Von persönlichen Treffen sollten Sie in Zeiten von Kontaktbeschränkungen möglichst Abstand nehmen. Unbenommen bleiben Ihnen aber alle weiteren Kommunikationsmöglichkeiten, um etwaige romantische Bande zu knüpfen. Eine sympathische Mail oder sogar ein handgeschriebener Brief ersetzen zwar kein persönliches Treffen, sind aber mitunter nicht weniger aufschlussreich.
Wie verhält es sich mit der Soforthilfe vom Bund für kleine Unternehmen – wer bekommt die genau?
Die Soforthilfe ist für Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirtinnen und Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeit) vorgesehen, soweit sie wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Das Antrags- und Auszahlungsverfahren wird über die NBank abgewickelt.
»Mehr Infos finden Sie bei den >> FAQ Wirtschaft.
Was bedeutet eigentlich Kurzarbeit und muss ich etwas dafür tun?
Sie persönlich, als einzelne Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, müssen dafür nichts tun. Zur Vermeidung von Kündigungen, etwa wegen der schlechten oder nicht mehr vorhandenen Auftragslage, kann Ihr Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen. Das Geld entspricht dann ungefähr dem derzeitigen Arbeitslosengeld und wird dann von Ihrem Arbeitgeber gezahlt. Sie müssen also nichts als Einzelperson veranlassen.
» Mehr Infos finden Sie bei den >> FAQ Wirtschaft.
Viele meiner Familienmitglieder (Geschwister, Neffen und Nichten) wohnen im Nachbarort – dürfen wir uns beim Spaziergang treffen?
Leider nein! Soweit in den kontaktreduzierenden Maßnahmen vom Aufenthalt von Familien in der Öffentlichkeit gesprochen wird, dann bezieht sich das auf die Familienangehörigen in einem gemeinsamen Hausstand. Ansonsten gilt auch hier weiterhin die Regel, dass Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit mit mehr als zwei Personen zu unterlassen sind.
Wir haben in zwei Wochen unseren Hochzeitstermin…
Der „schönste Tag im Leben“ ist zulässig, muss aber etwas bescheidener ausfallen als vielleicht geplant! Die ganz große Feier müssen Sie leider verschieben, zulässig ist gleichwohl die Teilnahme an Hochzeitsfeiern im engsten Familien- und Freundeskreis, der höchstens insgesamt zehn Personen umfasst.
Unser Motorrad-Club plant am Sonntag seine erste gemeinsame Tour – mit Abstand ist das doch möglich?
Das Motorrad darf selbstverständlich aus der Garage geholt werden. Und wenn der Club aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, dürfen Sie auch gerne gemeinsam fahren. Ansonsten gilt auch hier die Zwei-Personen-Regel, das heißt, Gruppenausfahrten sind derzeit nicht möglich, erst recht keine gemeinsamen Pausen in größerer Gruppe.
Wir wollen unseren älteren Nachbarn helfen und wissen nicht, ob wir das wegen des Risikos machen dürfen?
Unbedingt dürfen Sie das! Es gibt viele Menschen, die sich in dieser Zeit über Unterstützung freuen, wenn nicht sogar darauf angewiesen sind. Sprechen Sie Ihre Nachbarn daher ruhig an – beachten Sie dabei aber bitte zwingend den Mindestabstand von 1,5 Metern. Sie können auch gerne Ihre Telefonnummer in den Briefkasten oder an die Tür stecken. Es gibt viele Wege, um in Kontakt zu treten und zu helfen! Und bei einem Kontakt (zum Beispiel: Einkauf vorbeibringen) schützen Sie Ihre Nachbarn am besten, wenn Sie dabei eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
Was passiert, wenn ich mich nicht an die Zwei-Personen-Regel halte?
Bitte beachten: Die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen wird sehr konsequent durchgesetzt – wenn nötig mit Zwangsmitteln. Ein Verstoß gegen die Zwei-Personen-Regel kann mit einem Bußgeld von 200 bis 400 Euro geahndet werden.
» zum >> Bußgeldkatalog
Ich bin soloselbstständig und habe keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt – wer hilft mir nun?
In diesem Fall wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail an das örtliche Jobcenter. Weitere Informationen finden Sie auch hier: >> Informationen der Bundesagentur für Arbeit
Ich verliere bald meinen Arbeitsplatz – was muss ich tun?
Melden Sie sich umgehend telefonisch oder online arbeitsuchend. Die Arbeitsagentur unterstützt Sie bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung und errechnet, ob Sie Anspruch auf finanzielle Leistungen haben. Hierzu gibt es nachstehende Rufnummer: 0800 4555500. Oder Sie wählen gleich direkt die Nummer des örtlichen Jobcenters: >> Übersicht bei der Bundesagentur für Arbeit
Darf sich mein Kind in der Wohnung des getrenntlebenden Elternteils aufhalten?
Ja, Elternteile dürfen ihre Kinder auf jeden Fall besuchen (und natürlich auch umgekehrt). Angesichts der Bedeutung von Umgangskontakten für die Eltern-Kind-Beziehung gehören diese Kontakte grundsätzlich zu dem „absolut nötigen Kontaktminimum“.
Dürfen Elternteile, die von ihren Kindern getrennt leben
oder nicht dauerhaft zusammen leben, ihre Kinder weiterhin besuchen oder
treffen?
Ja, Elternteile dürfen ihre Kinder weiterhin besuchen (und umgekehrt).
Allerdings sollten auch hier weitere soziale Kontakte mit Dritten vermieden
werden. Außerdem sollte die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung
beachtet werden.
Wir wollen unsere direkten Nachbarn (ca. 5 Personen) zum Angrillen einladen und uns über gegenseitige Unterstützung bei Corona austauschen – dürfen wir das?
Angrillen können Sie gerne – aber bittemöglichst ohne Nachbarn! Direkte Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, sollen auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden, um eine Infektion mit dem Coronavirus zu verhindern. Auch in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück soll der Kreis der sich dort treffenden Menschen möglichst klein und möglichst gleichbleibend sein. Tauschen Sie sich über die Hecke aus (1,5 Meter Abstand), telefonieren Sie oder verabreden Sie sich vielleicht mal über Skype, Facetime o.ä. Es gibt viele kreative Möglichkeiten, sich auszutauschen.
Bei uns steht zum Monatswechsel ein Umzug an – wie viele Personen dürfen mir helfen?
Umzüge sollten, wenn möglich, mit einer professionellen Umzugsfirma unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den einzelnen Mitarbeitern durchgeführt werden. Bei einem unbedingt notwendigen Umzug, der nicht mit einem Unternehmen stattfinden kann, sollte vor allem auf die Mitglieder des gemeinsamen Hausstands gesetzt werden, da höchsten eine externe Privatperson mithelfen darf. Auch dann ist bei allen Verrichtungen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Ich muss täglich mein Pferd versorgen und bewegen – darf ich noch zum Stall fahren?
Selbstverständlich. Die Versorgung, Betreuung und Ausführung von Tieren ist nicht eingeschränkt. Im Stall gilt aber gleichermaßen das Abstandgebot von 1,5 Metern zu anderen Menschen (natürlich nicht zum Tier).
Darf ich mich wenigstens wieder mit meinen engsten zwei Freundinnen/Freunden draußen treffen?
Nein! Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen sind weiter zu unterlassen und werden ggf. durch die Ordnungskräfte unterbunden. Sie dürfen sich aber mit einer/einem engen Freundin/Freund draußen treffen.
Meine Lebensgefährtin/Mein Lebensgefährte wohnt in einer anderen Stadt – dürfen wir uns noch sehen?
Ja. Der Besuch bei Lebenspartnerinnen/Lebenspartner ist wie bisher möglich.
Dürfen wir mit unseren kleinen Kindern die Großeltern besuchen?
Sie dürften, aber – so schwer es auch fällt – wir raten eher von einem Besuch ab. Der Schutz von älteren Menschen hat oberste Priorität. Halten Sie bitte dennoch Kontakt, telefonieren Sie oder tauschen sich mal über Sykpe, Facetime o.ä. aus. Es gibt viele kreative Möglichkeiten, um in Kontakt zu bleiben.
Wir sind zu viert in einer Fahrgemeinschaft organsiert – gilt hier auch die Kontaktbeschränkung?
Die geltenden Regelungen sehen keine Beschränkung auf eine Besetzung mit maximal 2 Personen pro PKW vor. Soweit möglich, ist aber ein Abstand von 1,5 m zum Fahrzeugführer sowie zwischen den beförderten Personen untereinander einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um in einer Wohnung zusammenlebende Personen. Ist dies nicht möglich, ist zumindest der entsprechend der Fahrzeuggröße jeweils größtmögliche Abstand einzuhalten.
Dabei gibt es keine Unterscheidung zwischen privaten Fahrgemeinschaften zur Arbeit und privaten Fahrgemeinschaften zu einem privaten Zweck.
Darf ich noch mit meinem Hund Gassi gehen?
Unbedingt, aber beim zufälligen Zusammentreffen mit anderen Hundebesitzerinnen
und Hundebesitzern unbedingt Abstand halten.
Dürfen wir als Familie, wir haben drei Kinder, noch
gemeinsam rausgehen?
Ja und zwar sogar ohne den sonst vorgeschriebenen Abstand untereinander! Aber
draußen bitte Abstand (1,5 Meter) zu allen anderen Personen halten.
Dürfen wir als Wohngemeinschaft, wir sind zu fünft,
gemeinsam rausgehen?
Ja, in diesem Fall sollten Sie aber Ihre Personalausweise dabei haben, da eine
Gruppe von vermutlich Gleichaltrigen sicher durch die Ordnungskräfte
kontrolliert wird. Und natürlich gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern zu
Personen außerhalb Ihrer WG.
Die vielen Informationen zu Corona überfordern mich und ich weiß nicht, worauf ich achten muss, ob ich zur Risikogruppen gehöre oder eine Maske tragen muss?
Die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung erreichen Sie unter 0511 120-6000 von Montag bis Freitag von 8 bis 22 Uhr sowie am Wochenende von 10 bis 20 Uhr. Eine Übersicht mit weiteren wichtigen Telefonnummern und Unterstützungsangeboten finden Sie hier: >> Die wichtigsten Hotlines und Hilfsangebote zur Corona-Krise
Meinen Urlaub in Niedersachsen habe ich bereits bezahlt – wer bezahlt mir jetzt die Kosten aufgrund dieser Maßnahmen?
Dies ist von vielen Faktoren abhängig und kommt auf den Einzelfall an. Sie finden eine Übersicht zu gesetzlichen Regelungen >> hier.
Bekomme ich persönlich eine Entschädigung, weil mein Betrieb jetzt schließt oder ich in Kurzarbeit muss oder mein Hotel das Zimmer storniert?
Nein, eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§56) erhält nur, wer aufgrund einer behördlichen Anordnung durch das regionale Gesundheitsamt in Quarantäne genommen wird. Die aktuellen Anordnungen etwa zur Unterrichtsuntersagung, Beschränkung des Zugangs zu den Inseln, Beschränkungen des Betriebs von Gaststätten oder im Hotelbetrieb etc. sind nach § 28 IfSG ergangen. Hierfür ist nach dem Infektionsschutzgesetzt keine Entschädigung vorgesehen.
Wie ist das mit Handwerkern? Kann ich noch Aufträge vergeben oder entsprechende Dienstleistungen abrufen?
Ja, Handwerker und andere Dienstleister unterliegen keinen Beschränkungen. Zu beachten sind gleichwohl die allgemeinen Abstands- und >> Hygieneregeln.
Wie verhält es sich beim Besuch von Freunden oder Familienmitglieder im Krankenhaus?
Grundsätzlich besteht ein Besuchsverbot in Krankenhäusern, Kliniken wie auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
Ausgenommen sind hiervon Besuche:
– von werdenden Vätern,
– von Vätern neugeborener Kinder,
– von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen
– und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales,
Gesundheit und Gleichstellung
Quelle: niedersachsen.de/Coronavirus
07.05.2020